Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter
Steuerfrei bis maximal 600 Euro je Kalenderjahr sind nach der gesetzlichen Regelung des Paragraf 3 Nummer 34 des Einkommensteuergesetzes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben. Die Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der Paragrafen 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen.
Kurse und Vorträge für einen gesundheitsförderlichen Arbeits- und Lebensstil
Begünstigt sind insbesondere Kurse und Vorträge für einen gesundheitsförderlichen Arbeits- und Lebensstil der Mitarbeiter. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind. Die Leistungen des Arbeitgebers müssen im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses (zum Beispiel gesteuert durch ein internes betriebliches Gremium) mit Analyse des Bedarfs (zum Beispiel durch Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Analyse des Krankenstandes, partizipative Methoden wie Gesundheitszirkel oder Zukunftswerkstätten) und unter Einbindung der Beschäftigten beziehungsweise ihrer Vertretungen sowie – sofern vorhanden – der für Sicherheit und Gesundheit verantwortlichen Fachkräfte im Betrieb (zum Beispiel Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte) erbracht werden.
Beispiele für begünstigte Maßnahmen
Begünstigt sind beispielsweise folgende Maßnahmen (insbesondere in Form von Kursen oder Vorträgen, die in Gruppen durchgeführt werden):
- Sensibilisierung und Information zu durch Stress bedingten Gesundheitsproblemen und ihrer Verhütung
- Vermittlung und praktische Einübung von Selbstmanagement-Kompetenzen in Bereichen wie systematisches Problemlösen, Zeitmanagement und persönliche Arbeitsorganisation
- Vermittlung von Methoden zur Ressourcenstärkung, insbesondere kognitive Umstrukturierung zur Einstellungsänderung, positive Selbstinstruktion, Stärkung der Achtsamkeit und Resilienz, Balance von Berufs- und Privatleben sowie deren praktische Einübung
- Vermittlung und praktische Einübung von Entspannungsverfahren wie (zum Beispiel Autogenes Training und Progressive Relaxation, Hatha Yoga, Tai Chi und Qigong
- Vermittlung von Selbstbehauptungs- und sozialkommunikativen Kompetenzen
- Anleitungen für Übungen außerhalb der Trainingssitzungen
- Sensibilisierung und Information zu durch Bewegungsmangel und körperliche Fehlbelastungen bedingten Gesundheitsproblemen und ihrer Verhütung
- Angeleitete Gesundheitssportangebote zur Reduzierung von Bewegungsmangel: Vermittlung von Wissen und Aufbau von Handlungskompetenzen zur Vorbeugung von bewegungsmangelbedingten und durch Fehlbeanspruchungen induzierten Beschwerden und Erkrankungen (zum Beispiel Pausengymnastik, Ausgleichsgymnastik, Krafttraining mit bis zu 50 Prozent Geräteeinsatz, Ausdauertraining auch im Wasser, Lauftreff)
- Anleitung zur Bewältigung von Schmerzen und Beschwerden im Bereich des Muskel- und Skelettsystems (zum Beispiel Rückenschule, Muskelaufbautraining auch mit bis zu 50 Prozent Geräteeinsatz)
- Sensibilisierung und Information für einen gesundheitsgerechten Ernährungsstil, auch durch Erstellung individueller Gesundheitsprofile (zum Beispiel bei Übergewicht, Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörungen, Metabolischem Syndrom)
- Gruppen- und Einzelberatungen zur Vermeidung beziehungsweise Reduzierung von Übergewicht sowie von Mangel- und Fehlernährung
- Gruppenangebote zur gesunden Ernährung mit Beratung und Anleitung (zum Beispiel Informationen zu Inhaltsstoffen, praktische Übungen, Kochen)
- Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe gesunder Mahlzeiten in einer Betriebskantine
- Sensibilisierung und Information zu Suchtgefahren und ihrer Verhütung
- Beratungen und Kurse zur Tabakentwöhnung, zum gesundheitsgerechten Alkoholkonsum sowie zu weiteren Suchtformen
Tipp: Die Leistungen können auf dem Betriebsgelände oder in einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel Fitness-Studio, Sportverein, Praxisräume freiberuflicher Fachkräfte) außerhalb des Betriebsgeländes erbracht werden.
Bewertung der Leistungen und Zufluss beim Arbeitnehmer
Die Leistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind auf den Endpreis anzurechnen.
Tipp: Die Leistungen des Arbeitgebers können aus Vereinfachungsgründen mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers bewertet werden. Die Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle am Präventionskurs teilnehmenden oder beim Vortrag anwesenden Arbeitnehmer aufzuteilen.
Die Leistungen des Arbeitgebers fließen dem Arbeitnehmer mit Beginn des Präventionskurses oder Vortrags zu.
Beispiele für Leistungen, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen
- Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen
Tipp: Von der Steuerbefreiung umfasst sind allerdings Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Fitness-Studios und ähnliche Einrichtungen, wenn die Teilnahme an zertifizierten Kursen zwingend eine Mitgliedschaft voraussetzt und die Kosten der Kurse über die Mitgliedsbeiträge abgerechnet und durch Bescheinigungen nachgewiesen werden.
- Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart
- Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen (zum Beispiel Training nur der unteren Extremitäten wie beispielsweise Spinning)
- Physiotherapeutische Behandlungen
- Massagen
- Screenings (Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen) ohne Verknüpfung mit Interventionen aus den Handlungsfeldern der betrieblichen Gesundheitsförderung der Krankenkassen
- Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten (zum Beispiel Diäten, Nahrungsergänzungsmitteln) haben
- Maßnahmen, bei denen der Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz- oder -ergänzungsmitteln) sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagiert wird
- Aufwendungen für Arbeitsmittel, Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen
- Zuschüsse zur Kantinenverpflegung
Kein Arbeitslohn bei Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
Losgelöst von der Regelung des Paragrafen 3 Nummer 34 des Einkommensteuergesetzes sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgen und daher nicht als Arbeitslohn anzusehen sind.
Tipp: Vorteile sind nach der Rechtsprechung dann nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.
Beispiele für Leistungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse
- Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Duschanlagen)
- Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen (zum Beispiel betriebseigener Fitnessraum)
- Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse – auch an Betriebssportgemeinschaften – oder Bereitstellung einer Sporthalle oder eines Sportplatzes
Tipp: Dies gilt allerdings nicht bei Individualsportarten (zum Beispiel Tennis, Squash und Golf).
- Maßnahmen zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit (muss durch medizinische Gutachten belegt werden)
- Arbeitsplatzausstattung (zum Beispiel höherverstellbarer Schreibtisch)
- Qualifizierung und Fortbildung von Beschäftigten zu innerbetrieblichen Multiplikatoren in Fragen betrieblicher Gesundheitsförderung
- Analyseleistungen (zum Beispiel Arbeitsunfähigkeits-, Arbeitssituations- und Altersstrukturanalysen, Befragungen von Mitarbeitern, Workshops zur Bedarfsfeststellung)
- Beratung von betrieblichen Verantwortlichen zur gesundheitsförderlichen Gestaltung von Arbeitstätigkeiten und -bedingungen, zum gesundheitsgerechten Führungsverhalten sowie zur gesundheitsförderlichen Gestaltung betrieblicher Rahmenbedingungen in Abstimmung mit den Vertretern des Arbeitsschutzes
- Beratung der betrieblich Verantwortlichen zur Ziel- und Konzeptentwicklung sowie zu allen Themen der Beschäftigtengesundheit einschließlich Unterstützungsmöglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und Umgang mit Diversität
- Beratung einzelner Beschäftigter oder Gruppen bei individuellen Problemen mit Bezug zum Arbeitsplatz oder Auswirkungen auf die individuelle Leistung am Arbeitsplatz (zum Beispiel Mediation, psychologische Beratung durch Fachpersonal)
- Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
- Aufbau eines Projektmanagements
- Moderation von Arbeitsgruppen
- Interne Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (zum Beispiel Veranstaltungen zur Gesundheitsförderung, Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung)
- Dokumentation, Evaluation und Qualitätssicherung
- Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten
Tipp: Liegt eine ärztliche Verordnung nicht vor, kann die Steuerbefreiung beansprucht werden.
- Schutzimpfungen, es sei denn, es liegt ein offensichtlich privates Interesse vor
Stand: 15.01.2014