Unterlassungserklärung

In diesem zum 26. November 2001 erlassenen Gesetz, werden in der neuen Fassung vom 21. August 2002, unter anderem für alle Verbraucherklagen, neue Anforderungen vertreten, die zuvor im AGB-Gesetz geregelt waren. Das AGB-Gesetz diente wohl als Vorlage für das Urhebergesetz, auch wenn bis heute kaum Urteile aus diesem Gesetz entstanden sind.

Erstaunlicherweise tritt die Bezeichnung der „Unterlassungsklage“ weder in Wörterbüchern oder Verzeichnissen, noch in Gesetzesregistern auf. Lediglich in einem aktuellen Urteil über die Missbrauchsdebatte der katholischen Kirche (Hamburger Abendblatt vom 12.1.2013) wird der Sachverhalt als Unterlassungserklärung benannt, oberflächlich erklärt und inhaltlich begründet.

Was ist nun der wesentliche Inhalt der Unterlassungserklärung?

Während im Gesetz häufiger davon die Rede ist, dass auch die Unterlassung einer Handlung einer Handlung gleich sein kann, besagt die Unterlassungserklärung, dass der aussagende Rechtsteilnehmer eine bestimmte Handlung unterlassen wird. Diese Aussage ist für jeden Verstoß mit einer empfindlichen Strafzahlung belegt, wie wir dies etwa bei einer vereinbarten Vertragsstrafe oder beim Kartellrecht erleben.

Wenn ein beschuldigter Beklagter eine Unterlassungserklärung abgibt, erklärt er damit der anderen Partei, die angesprochene Handlung nicht wieder begehen zu wollen. Gerne wird übersehen, dass damit die erste Rechtsverletzung bereits stattgefunden hat.

Diese Rechtsverletzung wird jedoch in den meisten Fällen zwischen den Parteien ohne rechtliches Risiko eingestanden. Durch die abgegebene Erklärung bietet der Erklärende Grund zu der Annahme, dass dergleichen nicht wieder geschehen wird, sodass das Rechtsrisiko gering ausfällt. In den einschlägigen Fällen etwa des Missbrauchsfalls sind Strafzahlungen von 20.000 Euro genannt, so dass beide Parteien sehr genau auf die Einhaltung der Aussage achten, um richtig teure Strafzahlungen zu vermeiden.