Erben in Europa II
Vorteile: Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung gilt für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Bestimmung der zuständigen Rechtsordnung vereinfacht sich daher ganz erheblich. Weil dieses Recht für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen gilt, werden künftig Nachlass-Spaltungen (unterschiedliche Teile des Nachlasses unterliegen unterschiedlichen Rechtsordnungen) vermieden. Da es die Nachlass-Spaltung schon seit Jahrhunderten gibt, ist das ein erheblicher Erfolg.
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung kann der Erblasser das Recht seines Heimatlandes wählen, nicht aber die Rechtsordnung eines Drittstaates (Rechtswahl). Diese Möglichkeit wird sich als besonders wichtig erweisen, damit die getroffenen letztwilligen Verfügungen auch bei einer Auswanderung wirksam bleiben.
Nachteile: Bisher galt für erbrechtliche Regelungen deutscher Staatsangehöriger das deutsche Recht, wo auch immer sie ihren Wohnsitz hatten (abgesehen von Fällen der Nachlass-Spaltung). Künftig wird das anders sein. Wechselt der Wohnsitz, wechselt auch das Recht. Das kann zu bösen Überraschungen führen, weil im neuen Land andere Regelungen etwa zu Pflichtteilsansprüchen gelten. Dieser Nachteil muss aufgefangen werden durch eine Rechtswahl. Auch diejenigen Personen, die schon ein Testament errichtet haben, sollten sich des Problems bewusst sein und dringend eine Rechtswahl (in Testamentsform) treffen. Achtung: Besonders Spanien-Rentner sind betroffen. Für sie gilt bisher trotz Wohnsitzwechsel weiterhin deutsches Recht, weil auch das spanische Recht auf die Staatsangehörigkeit abstellt. Künftig wird das anders sein: Wird keine Rechtswahl getroffen, gilt spanisches Erbrecht.
Wie konkret ist das europäische Nachlasszeugnis?
Das Zeugnis dient als Ausweis für Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Es geht also weiter als der deutsche Erbschein. Das europäische Nachlasszeugnis bezeugt die Rechtsstellung des jeweils Berechtigten, aber auch die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswertes (an Vermächtnisnehmer). Im deutschen Recht brauchen wir den Ausweis als Vermächtnisnehmer nicht, weil das Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer nicht unmittelbar anfällt (kein Vindikationslegat), sondern ihm nur einen Anspruch auf Erfüllung gegen den Erben gibt (Damnationslegat).
Wichtig: Das Europäische Nachlasszeugnis wird ausgestellt zur Verwendung in einem anderen Land, also beispielsweise in Deutschland für einen hier wohnhaft gewesenen Erblasser, auch für dessen Nachlass zum Beispiel in Spanien. Es ist mit einem Gutglaubensschutz ausgerüstet. Von der Konstruktion her und mit den vielen möglichen Informationen, die enthalten sein werden, sollte es funktionieren. Wie es in der Praxis geht, wird man abwarten müssen – insbesondere, weil das Nachlasszeugnis wohl in die fremde Sprache übersetzt werden muss. Hat dann das übersetzte Zeugnis auch noch Gutglaubensschutz? Das könnte zu einem der künftigen Streitpunkte werden.
Wie schützt das Zeugnis die Rechte der Erben ganz konkret?
Das Zeugnis ist der Ausweis des Erben beziehungsweise des Vermächtnisnehmers für seine Rechtsstellung als Erbe, so wie in Deutschland der Erbschein. Der Schutz ist dadurch gewährleistet, dass ohne Vorlage des Zeugnisses nicht mit befreiender Wirkung an den Erben geleistet werden kann.
Die Verwendung ist nicht verpflichtend. Nach Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung ist die Verwendung des Zeugnisses nicht obligatorisch. Das schadet nichts, weil das Zeugnis dem Erben ja nur helfen soll, seine Erbenstellung nachzuweisen. Wenn er darauf verzichtet, ist das seine Sache. Zudem bleiben die nationalen Instrumente (also die verschiedenen Erbscheinformen) erhalten. Neue Unklarheiten und Streitigkeiten sind nicht programmiert. Vermutlich wird wegen der guten internationalen Verwendbarkeit aber der Trend bei grenzüberschreitenden Erbfällen weg vom nationalen Erbschein hin zum europäischen Nachlasszeugnis gehen. Das kann allerdings auch von einem Kostenvergleich zwischen Erbschein und Europäischem Nachlasszeugnis abhängen.
Sind unterschiedliche Regelungen für Geld / Immobilien / Unternehmensvermögen geplant?
Nein, nach der neuen Verordnung soll der gesamte Nachlass ohne Unterschied nach dem Recht des Wohnsitzstaates beurteilt werden, bei ausgeübter Rechtswahl gegebenenfalls nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser angehörte.
Welche Konflikte können daraus entstehen?
Deutsche mit ihrem bisherigen, unwandelbaren Staatsangehörigkeitserbrecht müssen sich umgewöhnen und sich der Rechtsänderung bewusst sein, wenn sie einen Wohnsitz im Ausland begründen. Sonst könnten ihre letztwilligen Verfügungen (teilweise) unwirksam werden.
Das Erbrecht wird nicht harmonisiert, wäre das aber nicht wünschenswert?
Jedenfalls wäre das Erbrecht dann einfacher, weil einheitlicher. Ob es aber besser wäre? Es gibt viele unterschiedliche Regelungen in den europäischen Erbrechten, etwa gesetzliche Nutzungsrechte für die Witwe in Frankreich, dort auch ein Noterbrecht statt eines Pflichtteilsanspruches wie bei uns, unterschiedliche gesetzliche Erben, unterschiedliche Erb- und Pflichtteilsquoten beziehungsweise quantités disponibles. Man muss die Gesetze nicht vereinheitlichen, weil die Regelungen für gewöhnlich Rücksicht nehmen auf gewachsene, familiäre und gesellschaftliche Strukturen. Viel eher sollte eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Verfahrensrechte erfolgen.
Verbraucherfreundlichkeit
Die Lektüre der Verordnung ist einigermaßen abstoßend, aber das verhält sich mit fast allen Gesetzen so (früher allerdings las Stendhal täglich im code civil, um seinen Stil zu schärfen – sagt man) und man darf sich davon nicht abschrecken lassen. Verbraucherfreundlich ist die endlich gelungene Abschaffung der Nachlass-Spaltung. Deshalb ist die Verordnung ein enormer Fortschritt für Verbraucher. Sie macht grenzüberschreitende Erbfälle leichter, sicherer und billiger.
Was genau sollten Menschen, die etwas zu vererben haben, jetzt tun?
Das, was schon immer galt: sich von einem Spezialisten beraten lassen. Erbrecht ist kompliziert und wird es bleiben, schon im nationalen Kontext. Ganz dringende Empfehlung aber an alle, die ihr Testament noch nicht gemacht haben: Machen Sie eines. Und ganz dringende Empfehlung an alle, die schon ein Testament gemacht haben: Ergänzen Sie das Testament um eine Rechtswahl. Wählen Sie ausdrücklich deutsches Recht, weil das Testament (insbesondere das notariell beurkundete Testament oder der notariell beurkundete Erbvertrag) am deutschen Recht orientiert ist.
Stand: 04.12.2013